Kriegs-KP für die Kantone

Im Februar 1965 wurde die Kantonsregierungen informiert, dass der Bundesrat diesen geschützte Kommandoposten empfiehlt. Auszug aus dem entsprechenden Schreiben:

Die Erstellung von unterirdischen Anlagen des Bundes (Kriegsstandorte der Bundesbehörden und Kommandoposten der Armee) und der Kantone (Kriegsstandorte der Kantonsregierungen) sowie der Kommandoposten des Zivilschutzes verlangen eine Koordination, um eine Rationalisierung im Bauvorgang und damit eine Herabsetzung der Kosten zu erreichen.

Der Bundesrat hat daher, den Interessen der Kantone Rechnung tragend, einen Beauftragten für die Koordination unterirdischer Kriegsstandorte und Kommandoposten ernannt in der Person von Herrn Oberstbrigadier Charles Folletête, Chef der Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen.

Die Initiative für die Errichtung unterirdischer Kriegsstandorte der Kantonsregierungen liegt bei den Kantonen, denen auch die Bauherrschaft und die Vergebung der Arbeiten zusteht. Die Kantone bestimmen den Umfang der unterirdischen Anlagen für den Aufenthalt der Kantonsregierungen im Kriegsfall, wobei zu prüfen ist, ob nicht am gleichen Standort auch für andere Amtsstellen unterirdische Räumlichkeiten bereitzustellen wären.

Den Kantonsregierungen wird empfohlen, am Kantonshauptort einen geeigneten Luftschutzraum für ein kurzfristiges Ausweichen vorzubereiten, im Kriegsfall jedoch an einen gesicherteren Ort innerhalb des Kantonsgebietes einen für längeren Aufenthalt vorgesehenen unterirdischen Bau (KriegsStandort) zu beziehen; in diesem Sinne sind im Dezember 1963 die kantonalen Delegierten für zivile Kriegsvorbereitung orientiert worden.

Vorgeschlagen wurde recht rasch auch aus Kostengründen, kombinierte Anlagen Kantonsregierung und Territorialdienst zu erstellen. Interessant ist eine Abklärung von 1972 dazu:

  • Die gemeinsame Anlage KP Kantonsregierung und KP Ter Kr Stab ist ein militärisches Objekt; der Angriff auf dieses Objekt ist völkerrechtlich erlaubt.
  • Beim Aufenthalt in einem militärischen Objekt tragen auch völkerrechtlich geschützte Personen die gleichen Risiken wie die Anlage selbst; sie behalten aber im militärischen Objekt ihren völkerrechtlich zugebilligten Status bei, d.h. sie sollten persönlich nicht angegriffen werden, dürfen aber selbst nicht an Kampfhandlungen teilnehmen.
  • Nach Völkergewohnheitdrecht betrachtet, werden die Kantonsregierungen und die kantonalen Militärdirektionen als militärische Ziele betrachtet, nicht aber Direktionen mit rein zivilen Funktionen.

Fazit: Nach Abwägung der Vor- und Nachteile kann die Erstellung von kombinierten Bauten im vorgeschlagenen Rahmen empfohlen werden.